Bafin klärt auf: Wann darf sich ein Anlageberater „unabhängig“ nennen?

Deutschlandweit dürfen nur 17 Wertpapierdienstleister eine „unabhängige Honoraranlageberatung“ anbieten. Aber wie weit reicht dieser Bezeichnungsschutz eigentlich? Kann eine Bank zum Beispiel behaupten, ihre Kunden „unabhängig“ zu beraten? FONDS professionell ONLINE hat bei der BaLn nachgefragt.

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist eindeutig: Bezeichnungen wie „Unabhängiger Honoraranlageberater“ darf nach Paragraf 94 WpHG nur führen, wer einen Eintrag im entsprechenden
Register der BaLn führt. Die Voraussetzungen dafür sind durchaus streng, unter anderem dürfen keine Provisionen einbehalten werden.

Aktuell sind im Register darum nur 17 Institute zu Lnden, darunter einige Vermögensverwalter, die Quirin Privatbank und Haftungsdächer wie NFS Netfonds, DWPT Deutsche Wertpapiertreuhand oder Honorarfinanz. Der Schutz gilt auch für „abweichende Schreibweisen“ oder eine „Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind“, wie es im Gesetz heißt.

Doch darf eine Bank beispielsweise behaupten, ihre Kunden „unabhängig“ zu Wertpapieren zu beraten, obwohl sie nicht im Honorarberater-Register eingetragen ist? Darüber wird in der Branche mitunter lebhaft diskutiert, ist die „Unabhängigkeit“ doch ein werbewirksames Argument in der Kundenansprache.

Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten
Die Antwort der Finanzaufsicht auf eine entsprechende Anfrage von FONDS professionell ONLINE fällt eindeutig aus: „Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragrafen 94 WpHG – nicht als ‚unabhängig‘ bezeichnen beziehungsweise ‚unabhängige‘ Beratung anbieten, wenn dieser Umstand tatsächlich nicht zutrifft“, so eine BaLn-Sprecherin.

Bezeichne sich ein Institut dennoch als „unabhängig“, verstoße es damit gegen die Wohlverhaltenspbichten (§ 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG). Dort heißt es: „Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein.“ Verstöße kämen vereinzelt, aber nicht häuLg oder systematisch vor, berichtet die BaLn. „Wir gehen diesen nach“, betont die Sprecherin.

Andere Regeln für gewerbliche Finanzberater
Philipp Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, verweist darauf, dass Wertpapierdienstleister ihre Kunden vor der Anlageberatung informieren müssen, ob sie eine „unabhängige“ Beratung anbieten oder nicht. „Für gewerbliche Finanzberater gibt es diese Pficht interessanterweise nicht“, sagt er. „Sie müssen lediglich offenlegen, ob sie als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sind. Das Wort ‚unabhängig‘ spielt keine Rolle.“ (bm)

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